Vereinssatzung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3

Name
Sitz
Ziel und Zweck

Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7

Gemeinnützigkeit
Mitglieder – Ehrenamtlichkeit – Spesenersatz
Erwerb von Mitgliederschaft
Verlust von Mitgliedern

Artikel 8
Artikel 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder
Vereinsorgane

Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12

Amtsdauer
Die Generalversammlung GV
Beschlussfähigkeit der ordentlichen GV

Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15

Die Zuständigkeit der GV
Die Beschlüsse der GV
Vorsitz und Stimmzähler der GV

Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20

Außerordentliche GV
Der Vereinsausschuss VA
Ämterverteilung
Unvereinbarkeiten
Aufgaben und Beschlussfassung der VA

Artikel 21
Artikel 22

Sitzungen und Protokoll der VA
Haftung – Verbindlichkeiten

Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25

Präsident
Rechnungsprüfer – Revisoren
Das Schiedsgericht SG

Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29

Geschäftsjahr
Beteiligung
Auflösung des Vereins
Schlussbestimmungen

1

Name

 

Der Verein führt den Namen:
Verein der Südtiroler Zimmerleute

2

Sitz

1. Der Verein hat seinen Sitz in Bozen

2. Der Sitz kann innerhalb des Gemeindegebietes vom Vereinsausschuss nach Belieben und Erfordernissen verlegt werden.

3

Ziel und Zweck nach oben

 

1. Ziel und Zweck des Vereines ist die Förderung und die Pflege des Zimmermannhandwerks im allgemeinen, die Aufrechterhaltung des Brauchtums und des Innungslebens der Zimmerleute, die Wahrung und Vertretung der interessen seiner Mitglieder und die Betreuung derselben. Im besonderen kann der Verein:

a) Aus- und Weiterbildungslehrgänge organisieren oder selbst durchführen;

b) Nationale und internationale Kontakte zu Vereinen, Verbänden und Organisationen suchen und pflegen, die gleiche oder ähnliche Ausrichtungen, immer im Bereich des Zimmerhandwerks haben;

c) Mit Ausführungen und Leistungen der Mitglieder an Ausstellungen, Messen und sonstigen Veranstaltungen, teilnehmen;

d) Gemeinsame Bauprojekte ausführen und verwirklichen;

e) Zielsetzungen und Ausrichtungen des Zimmerhandwerks der Öffentlichkeit nahe bringen.

2. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Mobilien, Immobilien und Realrechte erwerben und veräußern, bauen, führen, anmieten und vermieten.

3. Auch kann der Verein den Vereinseinrichtungen angeschlossene oder mit diesen verbundene Betriebe jeder Art führen, pachten oder verpachten.

4. Überdies kann der Verein Veranstaltungen durchführen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind.

4.

Gemeinnützigkeit nach oben

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Eine auch indirekte Ausschüttung von eventuellen Gewinnen unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

5.

Mitglieder – Ehrenamtlichkeit – Spesenersatz nach oben

 

1. Der Verein hat aktive Mitglieder, die selbst direkt am Vereinsgeschehen teilhaben; passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen; Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

2. Alle Ämter und Funktionen, die im Verein ausgeübt werden, mit Ausnahme des Amtes der Rechnungsrevisoren und des Schiedsgerichtes, sind allein den aktiven Mitgliedern vorbehalten und sind in jedem Fall ehrenamtlich. Für die Durchführung vereinzelter Geschäfte oder Verpflichtungen, kann der Vereinsausschuss auch Dritte beauftragen und diesen ein Entgelt und/oder Spesenersatz zuerkennen.
Den Mitgliedern der Vereinsorgane können lediglich die tatsächlich ausgelegten Spesen erstattet werden.

6.

Erwerb der Mitgliedschaft nach oben

 

1. Mitglieder, im Sinne des Art. 5 Abs. 1, sind all jene Personen, die in den Verein aufgenommen werden und regelmäßig den Mitgliedsbeitrag bezahlen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig und allein der Vereinsausschuss.

2. Grundsätzlich dürfen als aktive Mitglieder nur Zimmerleute (auch Lehrlinge) aufgenommen werden.

3. Dem Verein steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt gegeben.

7.

Verlust der Mitgliedschaft nach oben

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Die Erklärung des Austrittes, die jederzeit erfolgen kann, muss dem Vereinsausschuss mitgeteilt werden.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied den Verein schädigt:

a) Die Satzung, die internen Reglements oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;

b) Den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt:;

c) Wenn der Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Jahre, trotz erfolgter Zahlungsaufforderung, nicht bezahlt wird.

3. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussschreibens Einspruch erheben. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig Tagen.

8.

Rechte und Pflichten der Mitglieder nach oben

1. Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahme und Anträge an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Satzungen, an die Geschäftsordnung (sofern erlassen) und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, dem Schiedsgericht des Vereins zu überlassen und die von ihm getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

9.

Vereinsorgane nach oben

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung (abgekürzt GV)

b) der Vereinsausschuss (abgekürzt VA)

c) die Rechnungsprüfer – Revisoren (abgekürzt RP)

d) das Schiedsgericht (abgekürzt SG)

10.

Amtsdauer nach oben

1. Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt 5 (fünf) Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden.

2. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt gemäß Art. 15 der Satzungen.

11.

Die Generalversammlung (GV) nach oben

1. Die GV kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Vereinsausschuss einberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zehn Tage vor Abhaltung derselben mit Bekanntgabe des Datums, des Ortes und der Tagesordnung.

2. Die ordentliche GV wird mindestens einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Darüber hinaus muss die GV auch auf Verlangen von mindestens einem Drittel (1/3) der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

3. Die GV ist das oberste Organ und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Alle Mitglieder die das sechzehnte (16) Lebensjahr erreicht und den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres bezahlt haben verfügen bei der GV über eine Stimme. Mitglieder unter sechzehn (16) Jahren sind nicht stimmberechtigt.

4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

12.

Beschlussfähigkeit der ordentlichen GV nach oben

1. Die GV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind.

2. In zweiter Einberufung ist die GV unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

13.

Die Zuständigkeit der GV nach oben

1. Die GV ist zuständig für:

a) die Wahl des Vereinsausschusses, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes;

b) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres;

c) Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;

d) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an verdiente Personen;

e) Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

f) Genehmigung einer eventuellen Geschäftsordnung oder deren Abänderung

g) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.

14.

Die Beschlüsse der GV nach oben

1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen in geheimer Wahl mittels Stimmzettel oder durch Handheben, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

2. Die Wahl der Vereinsorgane laut Art. 11 erfolgt in jedem Fall mittels geheimer Wahl. Bei Wahlen der Vereinsorgane gilt dieselbe Beschlussfassung wie im Absatz 1 dieses Artikels. Es können bis zu drei Vorzugsstimmen abgegeben werden für die Wahl des VA und eine Vorzugsstimme für die Wahl der RP und des SG. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten gemacht und es gilt jener Kandidat als gewählt, welcher die meisten Vorzugsstimmen erhält.

3. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen erfolgt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel (2/3) der abgegebenen Stimmen.

15.

Vorsitz und Stimmzähler in der GV nach oben

1. Den Vorsitz in der GV führt grundsätzlich der Vereinspräsident. Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten und bei Ablauf der Amtszeit wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt.

2. Die GV wählt unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bis zu drei Stimmenzähler. Die Stimmenzähler teilen das Ergebnis der Wahl dem Vorsitzenden mit.

16.

Außerordentliche GV nach oben

Außerordentliche GV können jederzeit vom Vereinsausschuss oder von mehr als 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Im letzten Fall muss ein schriftlicher Antrag am Vereinssitz hinterlegt werden. Erfolgt diese Einberufung nicht fristgerecht, müssen die antragstellenden Mitglieder, die Rechnungsprüfer auffordern, die GV umgehendst einzuberufen. Sollten diese der Aufforderung nicht nachkommen, können die antragstellenden Mitglieder selbst die Einberufung vornehmen.

17.

Der Vereinsausschuss (VA) nach oben

Der Vereinsausschuss ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus dem Vereinspräsidenten, der auch den Vorsitz des Ausschusses führt, dem Vizepräsidenten, der bei Abwesenheit des Präsidenten, diesen in all seinen Funktionen und Aufgaben vertritt, sowie aus 3 weiteren Mitgliedern.

18.

Ämterverteilung nach oben

1. Der VA wählt unter sich den Präsidenten und den Vizepräsidenten und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Ausschussmitglieder. Bei den Wahlen sind die im Art. 14, Abs. 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.

2. Der VA kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen 3 Beiräte kooptieren. In diesem Fall sollten die Aufgabenbereiche genannter Personen genauestens festgelegt werden.

3. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird dasselbe bei der ersten darauffolgenden GV durch einen eigenen Wahlgang ersetzt.

19.

Unvereinbarkeiten nach oben

1. Ausschussmitglieder können nicht Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes sein.

2. Ämter im Verein dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben.

20.

Aufgaben und Beschlussfassung des VA nach oben

1. Der VA hat folgende Aufgaben:

a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 3 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeit die der GV vorbehalten sind;

b) Durchführung der von der GV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

d) Erstellung der Jahresabschlussrechnung;

e) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;

f) Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzungen übertragen.

2. Der VA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

3. Die Beschlüsse des VA werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

21.

Sitzungen und Protokoll des VA nach oben

1. Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern schriftlich mindestens fünf Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung zuzustellen. In Ausnahmefällen kann die Einberufung auch mündlich oder durch Telefax erfolgen.

2. Für jede Sitzung muss ein Protokoll geführt werden, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muss.

22.

Haftung – Verbindlichkeiten nach oben

1. Der gesamte Vereinsausschuss haftet für die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch. Bei Beschlussfassungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, können einzelne Ausschussmitglieder bei ihrer Gegenstimme oder Enthaltung von der Haftung ausdrücklich entbunden werden. Die Haftungsentbindung muss in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden. Die Ausschussmitglieder haften dem Verein gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag (mandato – Art. 1703 BGB).

2. Für Verbindlichkeiten, die durch den Verein vertretenen Personen eingegangen worden sind, könne sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Vereinsvermögen halten. Für diese Verbindlichkeiten haften persönlich und als Gesamtschuldner auch die Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben (Art. 39 BGB).

23.

Präsident nach oben

1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen hin und ist, gemäß Art. 36, Absatz 2 BGB, der gesetzliche Vertreter derselben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.

2. Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses treffen, wenn eine Einberufung des VA zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Ausschuss in der nächstfolgenden Sitzung mitteilen und dieselben müssen protokolliert werden.

24.

Rechnungsprüfer – Revisoren nach oben

1. Die Zahl der Revisoren wird mit drei festgelegt. Sie können auch Außenstehende (nicht Mitglieder) sein, dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglieder des VA oder des Schiedsgerichtes sein.

2. Den RP obliegt die Überprüfung der Geschäftsgebarung und der Jahresabschlussrechnung, sowie die Überwachung der Tätigkeit des VA in finanzieller Hinsicht. Bei der jährlich stattfindenden Generalversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und erklären, ob sie in der Lage sind, den Ausschuss und den Kassier für ihre finanzielle Gebarung zu entlasten.

25.

Das Schiedsgericht (SG) nach oben

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei, von der GV gewählten Personen, welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen und wählt unter sich den Vorsitzenden.

2. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt auf Grund von Art. 14 der Satzungen und unter Berücksichtigung des Art. 808 ZPO.

3. Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung aller Streitfälle zuständig, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben und bei der Auslegung der Satzungen und der Geschäftsordnung entstehen können.

4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben können, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, dem Schiedsgericht zu überlassen und sich derselben zu unterwerfen.

26.

Geschäftsjahr nach oben

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

27.

Beteiligungen nach oben

1. Der Verein kann sich an Unternehmen oder Gesellschaften auch finanziell beteiligen, welche Initiativen ergreifen oder verfolgen, die der Förderung des Zimmererhandwerks dienen und mit der Zielsetzung des Vereins vereinbar sind.

2. In den Gesellschaften oder Körperschaften, an welchen der Verein beteiligt ist, vertritt der Präsident oder eine vom Vereinsausschuss bevollmächtigte Person den Verein und nimmt die Entscheidungsbefugnisse gemäß Beschluss des Vereinsausschusses wahr.

3. Eventuelle Gewinnausschüttungen oder Vermögenszuteilungen der Unternehmen an welchen der Verein beteiligt ist, dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden.

28.

Auflösung des Vereins nach oben

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung mit einer drei Viertel (3/4) Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. In keinem Fall darf das Vereinsvermögen oder der Erlös desselben unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.

29.

Schlussbestimmungen nach oben

In allen Fällen, die in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung, sowiet sie anwendbar sind.